Directors´ Dealings


Nach § 15a WpHG besteht eine Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht für Geschäfte in Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie von Führungspersonen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind. Die Anzeigenpflicht besteht zudem für in enger Beziehung zu den vorgenannten Personen stehende Personen sowie für juristische Personen, bei denen die Führungspersonen oder ihnen nahestehende Personen Führungsaufgaben wahrnehmen oder die von ihnen kontrolliert werden. Danach sind Käufe und Verkäufe von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten unverzüglich dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen und für die Dauer von einem Monat anzuzeigen.

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